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1) Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Trennfurt" im folgenden Satzungstext kurz „FWT" bezeichnet.

 

2) Sitz des Vereins ist Klingenberg, Stadtteil Trennfurt

 

 

 

 

 

 

1) Der FWT ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Klingenberg, die sich im besonderen dem Wohle der Stadt Klingenberg und des Landkreises Miltenberg verpflichtet fühlen.

 

2) Zweck und Aufgabe des FWT ist es, den Einwohnern der Stadt Klingenberg eine Organisationsform zu bieten, die es ihnen ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

 

3) Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit beteiligen sich der FWT bei den kommunalen Wahlen mit einer eigenen Liste. Darin sind geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr dafür bieten, daß sie, parteipolitisch neutral und nur ihrem Gewissen verpflichtet, Entscheidungen sachgerecht zum Wohle der Stadt Klingenberg bzw. des Landkreises Miltenberg und deren Bürger treffen.

 

4) Der FWT erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

 

5) Die FWT ist berechtigt, einer oder mehreren überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigungen beizutreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Mitglied kann jede in der Stadt Klingenberg wohnhafte Person werden.

 

2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.

 

3) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds

 

b) durch freiwilligen Austritt

 

c) durch Ausschluß aus dem Verein

 

d) durch Auflösung des Vereins

 

4) Der Austritt eines Mitglieds.kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

 

5) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluß ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen des FWT schadet oder wichtige Grundsätze dieser Satzung verletzt.

 

6) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes zu Ziff. 5) die Mitgliederversammlung anzurufen.

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.

 

2) Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.  Der Beitrag ist, möglichst im Abbuchungsverfahren, bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

 

 

 

 

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

Die Organe des FWT sind

 

1) der Vorstand

 

2) der erweiterte Vorstand

 

3) die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

1)       Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

a) dem Vorsitzenden

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c) dem Kassier

 

d) dem Schriftführer

 

e) drei Beisitzern

 

2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

3)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.  Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

4)      Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

1) Zum erweiterten Vorstand gehören

a) der Vorstand-

b) die Mandatsträger des FWT

 

2) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es insbesondere, den Vorstand in schwierigen kommunalpolitischen und organisatorischen Fragen zu beraten.

 

 

 

 

 

1) Dem Vorstand obliegt die Führung des FWT, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein, stellt die Tagesordnung fest und leitet die Mitgliederversammlung.

 

3) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

 

4) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

5) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

 

6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Sie ist immer beschlußfähig.

 

2) Die Ladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Klingenberg unter Wahrung einer Frist von mindestens 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung.

 

3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

 

4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

 

a) Wahl des Vorstandes,

 

b) Wahl der Kassenprüfer,

 

c) Entgegennahme der Jahresberichte,

 

d) Entlastung des Vorstandes,

 

e) Festlegung des Mitgliedsbeitrags,

 

f) Vornahme von Satzungsänderungen,

 

g) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.

 

  5) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

  6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 1/4 aller Mitglieder muß binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

 

 

 

 

 

Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen Kasse und Jahresabschluß.

 

 

 

 

 

 

 

1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.

 

2) Satzungsänderungen -auch des Vereinszwecks- müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2) Die Auflösung erfolgt, wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

 

3) Im Falle der Auflösung des FWT wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck unter Beachtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

 

 

 

 

 

Diese Satzung tritt am 20.12.1989 in Kraft.

 

 

 

Anmerkung:

In der Hauptversammlung vom 10.05.2007 wurde die Namensänderung vom „Trennfurter Bürgerblock“

zu „Freie Wähler Trennfurt“ vollzogen.

gez. Udo Ackermann

1. Vorsitzender

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Haftungsausschluss und Datenschutz

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